Satzung

Ausfertigung Nr. 2

MÜNCHNER CLUB-GEMEINSCHAFT FÜR SQUARE UND ROUND DANCE


Präambel

Die Münchner Club-Gemeinschaft für Square und Round Dance (MCG) ist, unbeschadet der Zahl ihrer Mitglieder-Clubs, als eine Gemeinschaft der Münchner Tänzer zu verstehen. Die Satzung trägt dafür Sorge, daß die Eigenständigkeit der einzelnen Clubs und ihr Gewicht als selbstständige Mitglieder der MCG erhalten bleiben, und zwar durch die Stimmgleichheit der Clubvertreter im Leitungsgremium der MCG. Andererseits ist festzuhalten, dass durch die besonderen gewachsenen Verhältnisse in München viele Tänzer Mitglied in mehr als einem der Mitglieder-Clubs der MCG sind. Um eine unverhältnismäßige Belastung solcher Tänzer zu vermeiden, wird für Arbeitsleistungen, finanzielle Verpflichtungen, usw. die Zahl der Tänzer in München zugrunde gelegt und nicht die Zahl der Clubs in der MCG. Alle MCG-Mitglieder sind sich darüber im klaren, dass die Realisierung des Projektes (MCG und Münchner Square und Round Dance Zentrum) nicht ohne Schwierigkeiten ablaufen wird und alle Beteiligten werden hiermit verpflichtet, bei allen anfallenden Verhandlungen, Diskussionen, Arbeiten, usw. Vernunft und gute Square-Dance-Sitten walten zu lassen im Interesse eines allen Münchner Tänzern gleichermaßen zugänglichen - und in Deutschland einmaligen - Square und Round Dance Zentrums. Alle sind aufgerufen, sich als "Tänzer in München" und nicht nur als Mitglieder eines
der Münchner Clubs zu fühlen.

Satzung
1. Die folgenden Clubs schließen sich zusammen zur Münchner Club-Gemeinschaft für Square und Round Dance (MCG):
- Dip-N-Divers Square Dance Club
- Motivators Square Dance Club
- Roadrunners Square Dance Club
- Tamara Twirlers Round Dance Club

2.
a. Zweck der MCG und der in ihr zusammengeschlossenen Clubs ist in erster Linie die gemeinsame Vertretung gegenüber der Vereinsgemeinschaft 29 (VG 29) Oberföhring, sowie der gemeinsame Ausbau, der gemeinsame Betrieb und die gemeinsame Nutzung eines von der VG 29 bereitzustellenden Gebäudes als "Münchner Square und Round Dance Zentrum" (MSRDZ).
b. In der MCG werden gemeinsame Veranstaltungen geplant und durchgeführt, Termine abgestimmt und auftretende Probleme behandelt im Sinne guter und anerkannter Square-Dance-Sitten und -Gebräuche.

3. Durch die Mitarbeit und den Zusammenschluss in der MCG wird die Eigenständigkeit der Clubs nicht berührt.

4. Alle Rechte und Pflichten der Mitglieder der MCG regeln sich nach dem Prinzip der Gleichheit (gemäß Präambel).

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Jeder Club ist durch zwei vertretungsberechtigte Mitglieder seiner Wahl im Leitungsgremium der MCG vertreten. Jeder Club hat zwei Stimmen.

7. Die Clubvertreter im Leitungsgremium der MCG wählen aus ihren Reihen einen Sprecher und einen Vertreter (aus verschiedenen Clubs) sowie einen Schriftführer, jeweils für die Dauer eines Jahres.
a. Der Schatzmeister der MCG wird vom Leitungsgremium für die Dauer eines Jahres aus den Reihen der Tänzer in der MCG gewählt. Er ist im Gremium nicht stimmberechtigt, muss aber in allen wichtigen Fragen gehört werden. Er soll sein Amt als "neutrale Instanz" ausüben, d.h. als Vertreter aller Münchner Tänzer und nicht als Vertreter eines der Mitglieder-Clubs.

8. Die Mitglieder im Leitungsgremium der MCG und alle Berater sind ehrenamtlich tätig.
9.
a. Der Sprecher der MCG beruft im gegenseitigen Einverständnis mit den Clubvertretern in regelmäßigen Abständen und je nach Notwendigkeit, mindestens jedoch einmal im Quartal, eine Sitzung ein. Der Termin und die Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
b. Wenn mindestens zwei Clubs dies fordern, muss ebenfalls eine Sitzung einberufen werden.

10. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn jeder Club mit mindestens einem Vertreter repräsentiert ist (dieser hat dann beide Stimmen).
a. Wenn ein Club bei einberufenen Sitzungen zweimal in
Folge nicht vertreten ist, dann ist die darauf folgende dritte Sitzung auch ohne diesen Club beschlussfähig.
b. Wird die MCG durch offensichtlich vorsätzliche Blockierung durch einen der Mitgliederclubs in ihrer Arbeit behindert, so sind die übrigen Mitglieder berechtigt, einstimmig diesem Mitglied den Ausschluss anzudrohen. Dieser Beschluss muss dem betreffenden Club per Einschreiben mitgeteilt werden. Dieser kann sich innerhalb einer Woche nach Postzustellung schriftlich dazu äußern. Der Ausschluss wird rechts wirksam, wenn dieser Einspruch ausbleibt.

11. Beschlüsse werden grundsätzlich nicht geheim und mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, die finanzielle Verpflichtungen beinhalten, sind einstimmig zu fällen. Bei der Beschlussfassung sind Bestimmungen, welche die Gemeinnützigkeit berühren, zu beachten. Protokolle sind allen Clubvertretern auszuhändigen.
a. Personalentscheidungen werden in geheimer Wahl durchgeführt.

12. Jeder Club kann Fachberater aus den Reihen seiner Mitglieder hinzuziehen. Berater sind nicht stimmberechtigt.

13. Die MCG erhebt in geeigneter Weise von den Tänzern der Mitgliederclubs Mittel zu Ausbau, Betrieb und Nutzung des Münchner Square und Round Dance Zentrums.

14. Für alle anfallenden Arbeiten werden die Mitglieder der MCG-Clubs ohne Ansehen der Clubzugehörigkeit anhand einer zu erstellenden Gesamtliste eingeteilt.
15.
a. Nach dem Gründungstermin ist ein Beitritt zur MCG von weiteren Clubs möglich, wenn Finanz-, Sach- oder Arbeitsleistungen erbracht werden, die denen der Gründungsmitglieder entsprechen.
b. Vor einer Aufnahme ist zu prüfen, ob die zeitliche bzw. räumliche Belegung des MSRDZ dieses zulassen.
c. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der sich bewerbende Club muss sich dabei verpflichten, die Gesamtheit dieser Satzung samt Präambel ohne Einwände oder Einschränkungen zu akzeptieren.
d. Einzelpersonen können in der MCG nicht Mitglied werden.

16. Ein Austritt aus der MCG ist nur durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 26 Wochen zum 30. Juni bzw. 31. Dezember eines Jahres möglich. Die erbrachten Leistungen verfallen. Es werden keine Anteile aus dem MCG-Vermögen ausgezahlt.

17. Eine Auflösung der MCG kann nur einstimmig beschlossen werden. Bei Auflösung fällt das vorhandene MCG-Vermögen anteilig an die Mitglieder zurück.

18. Die Betriebskosten der MCG werden von ihren Mitgliederclubs getragen.

19. Eine Haftung aus Rechtsgeschäften richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des BGB.

2o. Der Abschluß einer geeigneten Haftpflichtversicherung ist vorzusehen.

21. Eine Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.


München, den 10. Oktober 1985